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Für alle Anlässe besteht Anmeldepflicht. 
 
Falls beim Anmeldungsversuch Probleme auftreten, finden Sie Erläuterungen unter Anmeldeinformationen.
 

Wir arbeiten aktiv mit am Projekt altersfreundliche Gemeinde Köniz. Details finden Sie hier

 
 
 
Nächste Anlässe: 
 

Montag, 29.04.2024, 15.00 Uhr, Pfarreisaal St. Josef, Stapfenstrasse 25, Köniz: Bienenforschung, Referat Jean-Daniel Charrière, MSc., Dipl. Ing. Agr. ETHZ

 

Anmeldung bis 25.04.

 

Montag, 06.05.2024, 15.00 Uhr, Pfarreisaal St. Josef, Stapfenstrasse 25, Köniz: Auf der Suche nach dem grösstmöglichen Hochwasser, Vortrag von Herrn Prof. Dr. Andreas Zischg, Universität Bern

 

Anmeldung bis 03.05.

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Noch bis Ende April läuft eine Umfrage zum öffentlichen Verkehr im Kanton Bern.

Mit diesem Link können Sie mitmachen: https://www.bernmobil.ch/de/umfrage-zum-oeffentlichen-verkehr-im-kanton-bern

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Statuten

 
Senioren Köniz, Statuten     Druckversion
  
1   Name, Sitz und Zweck
1.1   Unter dem Namen „Senioren Köniz“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Köniz.
1.2   Der Verein
    -   bezweckt die Förderung, Unterstützung und das Verständnis für die Arbeit im Altersbereich
    -   vertritt Interessen der Seniorinnen und Senioren gegenüber der Gemeinde Köniz und steht dieser als Ansprechpartner zur Verfügung
    -   unterstützt die stationären Alterseinrichtungen der Gemeinde Köniz bei gezielten Anliegen
    -   setzt sich aktiv für die Freiwilligenarbeit im Seniorenbereich ein
    -   unterstützt Anliegen gesellschaftlicher und kultureller Natur
    -   realisiert ein Angebot zur Weiterbildung im Rentenalter.
         
2   Mitgliedschaft
2.1   Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen sowie weitere interessierte Kreise.
2.2   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und mit der Verpflichtung zu einem jährlichen Mitgliederbeitrag erworben.
2.3   Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2.4   Die Mitgliedschaft erlischt mit der Austrittserklärung, der Auflösung der juristischen Person oder mit dem Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
2.5   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck gefährdet oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
         
3   Organe   
    Die Organe des Vereins sind
    -   Mitgliederversammlung
    -   Vorstand
    -   Gruppen
    -   Revisionsstelle
         
4   Mitgliederversammlung
4.1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
4.2   Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4.3   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist schriftlich mit Bekanntgabe der Traktandenliste spätestens drei Wochen vor der Versammlung einzuberufen.
4.4   Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
    -   auf Beschluss des Vorstandes
    -   auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
4.5   Die Mitgliederversammlung behandelt die vom Vorstand und von den Mitgliedern eingereichten Anträge. Es kann nur über ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte beschlossen werden. Die Anträge der Mitglieder zur Aufnahme in die Traktandenliste sind bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4.6   Bei Entscheiden gelten folgende Regeln:
    -   bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimmenden.
    -   bei Wahlen gilt das absolute Mehr.
    -   bei Statutenänderungen sowie für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit.
    -   bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung mit Stichentscheid.
    -   Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern die Versammlung kein anderes Vorgehen beschliesst.
    -   Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die von den Mitgliedern eingereichten Anträge einander gegenübergestellt und bereinigt. In der Schlussabstimmung wird der obsiegende Antrag dem Antrag des Vorstandes gegenübergestellt.
4.7   Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
4.8   In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
      Wahl des Vereinspräsidiums
    -   Wahl der Vorstandsmitglieder
    -   Wahl der Revisionsstelle
    -   Wahl des Stiftungsrates der Millenet Stiftung
    -   Schaffen, Verändern und Aufheben von Gruppen (Jede Gruppe nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben gemäss separatem Organigramm wahr. Die finanziellen Mittel, die sie für ihre Aktivitäten benötigt, werden ihr im Budget zur Verfügung gestellt.)
    -   Kenntnisnahme von den Jahresberichten des Vorstandes und der Gruppen
    -   Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
    -   Festsetzen der Mitgliederbeiträge
    -   Festsetzen und Ändern der Statuten
    -   Entscheid über die Auflösung des Vereins.
         
5   Vorstand
5.1   Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Auf die Vertretung der einzelnen Ortsteile der Gemeinde Köniz ist Rücksicht zu nehmen.
5.2   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    -   Präsident/in
    -   Vizepräsident/in
      Kassier/in
    -   Sekretär/in
    -   Vertreter/innen der Gruppen
5.3   Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
5.4   Er bezeichnet diejenigen Vorstandsmitglieder, die für den Verein die rechtsverbindliche Unterschrift führen und bestimmt die Art der Zeichnung.
5.5   Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren bzw. für die restliche Amtszeit gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wiederwählbar.
5.6   Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung und vertritt den Verein gegenüber Dritten. Im Weiteren liegen folgende Aufgaben in seiner Kompetenz:
    -   Repräsentation des Vereins gegen aussen
    -   Erledigen der laufenden Geschäfte
    -   Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    -   Organisieren von Öffentlichkeitsarbeit
    -   Ernennen der Vertretungen in Kommissionen der Gemeinde und in anderen lokalen und regionalen Gremien sowie in der Stiftung Logis plus
    -   Vorbereiten und Durchführen der Mitgliederversammlung
    -   Regelmässige Kenntnisnahme von der Entwicklung der Vermögensanlagen
    -   Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Mitgliederversammlung
    -   Festsetzen der Sitzungsgelder und Entschädigungen
    -   Alle Angelegenheiten, die nach Statuten oder Gesetz nicht einem andern Organ übertragen sind.
5.7   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
5.8   Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung mit Stichentscheid.
5.9   In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg oder über elektronische Medien gefasst werden. Diese Beschlüsse werden im nächsten Protokoll festgehalten.
5.10   Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
         
6   Gruppen
6.1   Der Verein gliedert sich in verschiedene Gruppen. Diese organisieren sich selbst. Sie arbeiten im Rahmen des genehmigten Budgets autonom.
6.2   Jede Gruppe ist mit einer Person im Vorstand vertreten.
     
7   Revisionsstelle
7.1   Die Revisionsstelle wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
7.2   Die Revisionsstelle
    -   prüft die Jahresrechnung
    -   erstellt einen Revisionsbericht zu Handen der Mitgliederversammlung.
         
8   Finanzen
8.1   Die Einnahmen des Vereins setzen sich im Wesentlichen zusammen aus
    -   Mitgliederbeiträgen
    -   Spenden und Zuwendungen
    -   Kapitalerträgen
    -   Erträgen aus Veranstaltungen.
8.2   Das Vermögen ist zweckmässig und zinstragend anzulegen, wobei der Sicherheit der Anlagen gebührend Rechnung zu tragen ist.
8.3   Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
         
9   Auflösung des Vereins
9.1   Der Verein kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder aufgelöst werden.
9.2   Bei der Auflösung des Vereins noch vorhandenes Vermögen ist an eine wegen Gemeinnützigkeit oder Verfolgung eines öffentlichen Zweckes steuerbefreite Institution mit ähnlichen Zielen und Sitz in der Gemeinde Köniz zu übertragen. Ein Zurückfliessen der Mittel an die Vereinsmitglieder oder Spenderinnen und Spender ist ausgeschlossen.
         
10   Schlussbestimmungen
10.1   Rechnungsjahr / Geschäftsjahr
Das Rechnungsjahr / Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
10.2   Beschluss und Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 7. Dezember 2012 beschlossen worden und treten sofort in Kraft.
         
Köniz, 7. Dezember 2012, ergänzt 2. November 2016
 
 
 
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Unsere Adresse

 
Senioren Köniz
3098 Köniz
 
www.senioren-koeniz.ch
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